KGV Neubauzeile GARTENORDNUNG

Diese Gartenordnung bildet einen Bestandteil der Vereinssatzungen und des Unter- oder Einzelpachtvertrages, weshalb jedes Mitglied verpflichtet ist, auch die Bestimmungen der Gartenordnung einzuhalten.

Diese Gartenordnung beruht auf der Gartenordnung des Landesverbands der Kleingärtner Oberösterreich. Sie ist ergänzt durch vereinsinterne Bestimmungen, welche ebenso verbindlich einzuhalten sind. Die vereinsinternen Bestimmungen sind kursiv gekennzeichnet und widersprechen nicht der Gartenordnung des Landesverbandes der Kleingärtner OÖ.

§ 1 Gartenbenützung und Bewirtschaftung

  • Kleingartenparzellen dürfen nur zu dem hierfür vorgesehenen Zweck benützt werden. Die Benützung des Kleingartens als Jahreswohnung ist gemäß der Bauordnung für Oberösterreich verboten.
  • Mit den Gartenprodukten darf kein Handel betrieben werden.
  • Die Parzellengrenzen sind genauestens einzuhalten.
  • Die Bearbeitung des Kleingartens hat ausschließlich durch das Mitglied oder dessen nächste Angehörige, Familienangehörige zu erfolgen. Wenn an Stelle des Unterpächters andere, haushaltsfremde Personen (auch Verwandte) in zwingenden Fällen den Garten vorübergehend betreuen, ist dies in beiden o. a. Fällen der Vereinsleitung zu melden. Aus der Zustimmung des Vereines bzw. des Generalpächters können keinerlei Rechte gelten gemacht werden.
  • Untervermietung oder Weiterverpachtung ist ausnahmslos verboten und hat die sofortige Kündigung zur Folge.
  • Die beste Gartenbenützung und Erhaltung des gepflegten Zustandes der Parzelle sind unbedingte Pflichten des Parzelleninhabers. Anhäufung von Gerümpel ist strengstens untersagt. Jeder Gartenpächter sollte seine Parzelle naturnah und nachhaltig mit bienenfreundlicher Bepflanzung, frei von Pestiziden und chemischen Düngern, gestalten und bewirtschaften. Wir und auch unsere Kinder wollen in einer umweltfreundlichen Umgebung leben!
  • Kleingärten dienen der individuellen Erholung und Gesundheit des benutzungsberechtigten Personenkreises. Kleingärten sind gärtnerisch auszugestalten und zu pflegen, sodass sie einen gefälligen Anblick bieten. Stellt die Vereinsleitung diesbezüglich Mängel fest, ist ihren Anweisungen Folge zu leisten.

§ 2 Bepflanzung

  • Bei jeder Bepflanzung hat der Gartenbesitzer stets auf die Kulturen der Nachbarn entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  • Die Pflege der Gewächse (Schnitt), muss von der eigenen Parzelle aus erfolgen können, ohne die Nachbarparzelle zu betreten.
  • Insbesondere ist zu beachten, dass innerhalb eines Abstandes von 1m zur Nachbarparzelle schattenwerfende Kulturen nicht über 50cm hoch sein dürfen.
  • Keinerlei Kulturen dürfen die Höhe von 4m überschreiten. Auf der Seite im Eigenschatten betragen die Grenzabstände bei einer Wuchshöhe von 4m Höhe – 3m Grenzabstand, bei 3m Höhe – 2m Grenzabstand.
  • Bei Ausläufer bildende Kulturen ist Sorge zu tragen, dass der Nachbar nicht durch solche belästigt wird (Wurzelsperre).
  • Nur kleine Baumformen (Spindel, Spindelbusch, schlanke Spindel, Säulenbäume) sind zu pflanzen, kein Viertel-, Halb- oder Hochstamm.
  • Obstbäume, Beeren- und Ziersträucher sind zeitgerecht zu schneiden.
  • Schlinggewächse dürfen nicht an den Grenzgittern oder Zäunen gezogen werden.
  • Kulturgewächse dürfen die Parzellengrenze nicht überragen.
  • Die Anpflanzung von Nuss-, Allee- und Waldbäumen, Nadelgehölzen, Thujen, Wacholder und jeglicher Art von ausläuferbildendem Bambus ist verboten.
  • Die Kompostierung von Abfällen ist sehr empfehlenswert, da der natürliche Kreislauf im Garten gefördert werden soll. Kompost ist das Gold des Gärtners! Die Nachbarn dürfen dadurch keinesfalls belästigt werden und das Gesamtbild der Anlage darf nicht ungünstig beeinflusst werden.
  • Bei allen Anpflanzungen hat der Nutzungsberechtigte stets auf die Kulturen seiner Nachbarn hinsichtlich Beschattung und Nährstoffentzug Rücksicht zu nehmen. Können Meinungsverschiedenheiten nicht beseitigt werden, ist ein Schiedsgericht anzurufen. Diese Entscheidung wird als verbindlich anerkannt, für die Kosten der Vollziehung haftet der Nutzungsberechtigte jenes Gartens, von dem die Belästigung ausging.
  • Wenn Bepflanzungen vorhanden sind, die auf einer älteren (nicht mehr gültigen) Gartenordnung beruhen, können diese bestehen bleiben, sofern die Vereinsleitung keine anderen Weisungen erteilt. Aber es wird darauf hingewiesen, dass spätestens bei einem Gartenwechsel (oder Neuübernahme) der Zustand nach der letztgültigen Gartenordnung herzustellen ist.

Für die nachstehend angeführten Kulturen sind folgende Pflanzabstände zur Nachbargrenze unbedingt einzuhalten, wobei die Abstände als Mindestabstände gelten!

Beerensträucher

Rote u. weiße Ribisl: 120cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Schwarze Ribisl: 170cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Stauden je nach Größe u. Höhe: 100cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Brombeeren je nach Höhe: 300cm in der Reihe – 100cm zur Nachbargrenze

Himbeeren: 50cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Äpfel

Spindel: 150cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Spindelbusch: 250cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Busch: 400cm in der Reihe – 250cm zur Nachbargrenze

Spindelpflanzung Äpfel

Für diese Pflanzart sind schlanke Spindeln erforderlich.

Abstand: 120cm in der Reihe – 130 cm zur Nachbargrenze

Birnen

Spindel: 150cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Spindelbusch: 250cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Busch: 400cm in der Reihe – 200cm zur Nachbargrenze

Steinobst (Marille, Pfirsich, Zwetschke u.a.)

Busch: 400cm in der Reihe – 350cm zur Nachbargrenze

Obstbaum – Spalier: 300cm in der Reihe – 150cm zur Nachbargrenze

Rosen

Busch,- Hochstamm,- und Kletterrosen sind entlang der Nachbargrenze, entlang der Haupt- und Nebenwege so weit entfernt zu pflanzen, dass beim Vorbeigehen niemand verletzt wird.

Ziergehölze

Bei Ziergehölzen und Sträucher sind nur kleine Formen zu verwenden. Ihre Höhe darf 4m nicht übersteigen.

Hecken:

Siehe § 5

Die Grenzabstände dürfen nur unterschritten werden: Wenn die Gewächse weder die Parzellengrenze überragen noch die Nachbarparzelle beschatten!

§ 3 Schädlingsbekämpfung

  • Jeder Gartenbesitzer ist zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen sowie aller sonstigen Schädlinge (Ratten, Mäuse, Schnecken usw.) verpflichtet. Den gesetzlichen Vorschriften sowie den Anordnungen der Vereinsleitung und der Fachberater ist fristgerecht Folge zu leisten. Die zur gemeinsamen obligatorischen Schädlingsbekämpfung bestimmten Organe dürfen hieran nicht gehindert werden.
  • Sämtliche Spritzungen mit Pflanzenschutzmitteln jeglicher Art dürfen nur in den Abendstunden ab 20.00 Uhr, wenn der Bienenflug beendet ist, vorgenommen werden.
  • Dem Auslichten älterer Obstbäume ist größtes Augenmerk zuzuwenden. Ebenso müssen abgestorbene oder von gefährlichen Schädlingen befallene Äste, Bäume und Sträucher sofort aus dem Kleingarten entfernt werden und dürfen auch nicht in zerschnittenem Zustand dort gelagert werden.
  • Das Verbrennen jeglicher, auch pflanzlicher Abfälle, ist verboten.

§ 4 Bauausführungen

Neu-, Um- und Zubauten in den Kleingärten sind der Vereinsleitung zu melden und durch den Pächter bei der Baubehörde anzuzeigen. Die erlaubte Bauausführung in den einzelnen Gärten richtet sich nach dem zuständigen Generalpachtvertrag, den jeweiligen Dauerkleingartenverordnungen, der Bauordnung und eventuell vorhandenen vereinseigenen Beschlüssen. Es ist die Pflicht des Pächters diese Vorschriften einzuhalten. Für unseren Kleingartenverein gilt in erster Linie die Linzer Dauerkleingartenverordnung.

Schwimmbecken (Pools) dürfen ein maximales Ausmaß von 20 m3 haben.

§ 5 Einfriedungen

Die Kleingartenanlage Neubauzeile hat einen „offenen Charakter“.

  • Die Bepflanzung der Nachbargrenze und der Grenze zu den Gehwegen ist nur mit Hecken gestattet, die nicht höher als 50 cm sind. Höhere Gewächse müssen zumindest einen Abstand von 1,5 m zu diesen Grenzen haben. Zäune an diesen Grenzen dürfen ebenso nur eine Höhe von maximal 50 cm haben.
  • Die äußere Abgrenzung der Kleingartenanlage ist mit einer durchgehenden Hecke zu versehen (Ausnahme: die Abgrenzung zum KGV Franzosenweg).
  • Einfriedungen an den Außengrenzen dürfen nicht mit Sichtblenden, wie z.B. Schilfmatten, Plastikmaterialien usw. versehen werden.

 § 6 a Wasserbezug

Mit dem Wasser ist stets sparsam umzugehen, Regenwasser ist bevorzugt zu verwenden.

  • Nutzwasser:
    Das Nutzwasser in der Anlage wird aus einem eigenen Brunnen bezogen und ist kein Trinkwasser. Alle Auslässe sind mit einem Schild „Kein Trinkwasser“ zu versehen. Die Wasserversorgungsanlage wird von der Vereinsleitung betreut und gewartet. Sie ist bis zum Absperrventil auf den einzelnen Parzellen eine Gemeinschaftsanlage. Inbetriebnahme- und Absperrungszeitpunkte werden durch Aushang bekanntgemacht.
  • Trinkwasser:
    Das Trinkwasser wird aus dem Trinkwassernetz der Linz AG bezogen. Diese Wasserversorgungsanlage ist bis zum Absperrventil auf den einzelnen Parzellen eine Gemeinschaftsanlage. WC‘s, Duschen, Abwasch-/Handwaschbecken und Hütteneinleitungen sind an das Trinkwasser anzuschließen.

Ein Trinkwasseranschuss ist der Vereinsleitung anzuzeigen und ist verpflichtend zu einem Einzel-Kanalanschluss herzustellen – er ist jedoch ohne Einzel-Kanalanschluss nicht möglich.

Die Winterabsperrung (Frost) ist durch den Unterpächter vorzunehmen. Der Wasserverbrauch wird von der Vereinsleitung aufgrund der Wasseruhren je Parzelle festgestellt und die Kosten dafür verrechnet.

 § 6 b Kanalisation

Die Kanalisation ist bis zu jeder Einzelparzelle eine Gemeinschaftsanlage. Ein Einzelanschluss ist jedenfalls notwendig, wenn sich auf der Parzelle

  1. Schwimmbecken (Pools) oder
  2. fix installierte Brauseanlagen oder
  3. WC-Anlagen oder
  4. Abwaschbecken/Handwaschbecken oder
  5. eine Gartenhütte mit einem Wasseranschluss im Hütteninneren

befindet. Obige Abwässer sind in die Kanalanlage abzuleiten.

  • „Regenwasser (Dachwasser) darf nicht in den Kanal eingeleitet werden, weil das zu Kapazitätsproblemen bei Starkregen führt.“
  • Ein Einzel-Kanalanschluss ist der Vereinsleitung anzuzeigen und ist verpflichtend zu einem Trinkwasseranschluss herzustellen – er ist jedoch ohne Trinkwasseranschluss nicht möglich.
  • Die Winterabsperrung der WC-Anlage (Frost) ist durch den Unterpächter vorzunehmen. Die Kosten der Wasserentsorgung werden von der Vereinsleitung aufgrund des Trinkwasserverbrauchs (Wasseruhren) je Parzelle festgestellt und verrechnet.
  • Bei Neuübernahme eines Gartens (neuer Unterpachtvertrag) ist unabhängig von den Punkten 1) bis 5) jedenfalls innerhalb eines Jahres ein Einzelanschluss herzustellen und ein WC zu errichten.

§ 7 Kleintierhaltung

Hunde müssen so gehalten werden, dass jede Belästigung und Gefährdung der Nachbarn vermieden werden. Die Hunde sind stets an der Leine zu führen und ggf. mit Maulkörben zu versehen. Das Halten von Katzen ist ausnahmslos verboten, ebenso das Füttern von nicht eigenen Katzen. Dem Vogelschutz ist besonderes Augenmerk zuzuwenden. Das Fangen und Töten der Singvögel ist strafbar.

§ 8 a Vereinswege und Gemeinschaftsanlagen

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seinen Garten umgrenzenden Anlageweg zu pflegen. Auf den Wegen (Wegrändern) ist jede Ablagerung von Schutt und Abfällen verboten. Bei vorübergehenden Lagerungen und Abstellungen von Materialien jeder Art ist vom Mitglied für die verkehrsmäßige und körperliche Sicherheit vorzusorgen. Bei verursachten Schäden haftet das Mitglied. Der Gartenbesitzer ist für jeden Schaden haftbar, der durch ihn, seine Familienangehörigen oder seine Gäste an Gemeinschaftsanlagen entsteht.
  • Vom Nutzungsberechtigten sind die dem Kleingarten vorgelagerten Wege rein und sicher benutzbar zu halten (Gras und Unkraut beseitigen). Bei nicht ordnungsgemäßer Pflege kann diese von der Vereinsleitung auf Kosten des Parzelleninhabers veranlasst werden.
  • Das Einfahren und Abstellen von KFZ aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist grundsätzlich nicht gestattet. Die Einfahrt in die Anlage wird für Ladetätigkeiten und Zustellungen/Abholungen von Lieferfirmen bis auf die Höhe des Vereinshauses gestattet. In diesem Fall darf das Fahrzeug nicht in der Anlage geparkt werden, sondern muss sofort nach der Be- oder Entladung wieder außerhalb der Gartenanlage abgestellt werden.
  • Fahrradfahren ist auf den Wegen innerhalb der Anlage verboten.
  • Alle im Verein geschaffenen Gemeinschaftsanlagen sind mit größter Schonung zu behandeln. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht und die Pflicht, Beschädigungen an Vereinseinrichtungen zu verhindern und den Urheber sofort bekanntzugeben. Der Gartenpächter ist für jeden Schaden haftbar, der durch ihn, seine Familienangehörigen und Gäste an Gemeinschaftsanlagen entsteht.

§ 8 b Gemeinschaftsarbeit

Der Gartenpächter ist verpflichtet, bei der Schaffung und Ausgestaltung von Gemeinschaftsanlagen oder sonstigen wichtigen Gemeinschaftsarbeiten durch freiwillige Arbeitsleistung über Aufforderung der Vereinsleitung tätig mitzuwirken (z.B. Pflege des Gemeinschaftsguts Haupteinfriedung um den KGV Neubauzeile). Diese Arbeitsstunden werden durch die finanzielle Ersatzleistung persönlich verhinderter Mitglieder abgegolten. Die Höhe der Entschädigung wird von der Vereinsleitung vorgeschlagen.

§ 9 Allgemeine Ordnung

  • Die vorgegebenen Ruhezeiten sind einzuhalten. Absichtliches Lärmen ist zu unterlassen. Von 1.5. bis 30.9. gilt an Werktagen von 12 bis 14 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig absolute Ruhezeit. In diesen Ruhezeiten sind der Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten, laute Tätigkeiten und der Betrieb von Musikgeräten nicht gestattet. Es wird ersucht, an Samstag-Nachmittagen die Ruhezeiten ebenfalls einzuhalten. Bei Arbeiten von Professionisten in der Ruhezeit ist das Einvernehmen mit der Vereinsleitung herzustellen. Der Betrieb von benzingetriebenen Maschinen und Geräten ist nur Professionisten erlaubt.
  • Der Umgang unter den Mitgliedern sollte freundlich und auch hilfsbereit sein.
  • Eine Anhäufung von Gerümpel, Abfällen, Holz und dgl. ist verboten.
  • Kinderspielgeräte dürfen eine Höhe von 2,20m nicht überschreiten.
  • Das Betreten fremder Grundstücke ist in Abwesenheit des Besitzers nur bei Elementarereignissen oder bei Einbrüchen, nach Möglichkeit in Begleitung von Vereinsfunktionären, gestattet. Vereinsfunktionären ist der Zutritt zu den Gärten auch in Abwesenheit des Gartenpächters gestattet.
  • Alle Mitglieder sind im eigenen Interesse angehalten bei Gemeinschaftsarbeiten und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  • Die eigenmächtige Übertragung des Gartenbenutzungsrechtes an Dritte ohne vorheriges Einverständnis der Vereinsleitung und des Generalpächters ist rechtsungültig und wird nicht anerkannt.
  • Will ein Mitglied seinen Garten aufgeben, ist dies der Vereinsleitung schriftlich mitzuteilen.
  • Die jeweils gültige Gartenordnung wird nach allen wesentlichen Ergänzungen oder Neufassungen an die Vereinsmitglieder ausgegeben. Darüber hinaus kann sie von allen Vereinsmitgliedern jederzeit bei einem Mitglied der Vereinsleitung angefordert werden.

§ 10 Verstöße gegen die Gartenordnung

Verstöße des Mitgliedes, seiner Angehörigen oder Gäste gegen die Gartenordnung haben nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels eingeschriebener Briefe die Ausschließung des Mitgliedes aus dem Verein und die Aufkündigung des Einzel- oder Unterpachtvertrages zur Folge.

 

 

Juni 2020

 

 

Anhang: BRANDSCHUTZVERORDNUNG.

 

Brände verhüten:

Im Umgang mit offenem Feuer besonders vorsichtig sein.

Verhalten im Brandfall:

Ruhe bewahren

Brand melden

Alarm auslösen und Feuerwehr über Notruf 112 alarmieren

Inhalt der Meldung:

Wer meldet?

Was ist passiert?

Wo ist etwas passiert?

Wie viele Personen sind betroffen/verletzt?

Warten auf Rückfragen

In Sicherheit bringen:

Gefährdete Personen mitnehmen

Hilfsbedürftigen Personen helfen

Anweisungen der Brandschutzhelfer befolgen

Löschversuche unternehmen

Feuerlöscher benutzen

Eigensicherung beachten

Möglichst mehrere Handfeuerlöscher einsetzen

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